Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Beachten Sie bitte nachstehende Abgabefristen für 2024. Über mögliche Fristverlängerungen sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.


Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen


Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.


MonatszahlerQuartalszahler

2024Zahlungsterminfür Monat (Schonfristen in Klammer)Zahlungsterminfür Quartal (Schonfristen in Klammer)
Jan.10. (15.*)12/202310. (15*.)IV/2023
Feb.12*. (15.)01/2024

März11*. (14.)02/2024

April10. (15*.)03/202410. (15*.)I/2024
Mai10. (13.)04/2024

Juni10. (15*.)05/2024

Juli10. (13.)06/202410. (15*.)II/2024
Aug.12*. (15**.)07/2024

Sept.10. (13.)08/2024

Okt.10. (14*.)09/202410. (14*.)III/2024
Nov.11*. (14.)10/2024

Dez.10. (13.)11/2024


* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt


Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmerinnen und Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Für das Kalenderjahr 2024 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):


Umsätze > € 50.000,00Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00

Januar 25.Für Dezember 2023Januar 25.IV/Quartal 2023
Februar 26.*Für Januar 2024  
März 25.Für Februar 2024  
April 25.Für März 2024April 25.Für I Quartal 2024
Mai 27*.Für April 2024  
Juni 25.Für Mai 2024  
Juli 25.Für Juni 2024Juli 25.Für II Quartal 2024
August 26*.Für Juli 2024  
September 25.Für August 2024  
Oktober 25.Für September 2024Oktober 25.Für III Quartal 2024
November 25.Für Oktober 2024  
Dezember 27.*Für November 2024  


* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

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Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen


Für das Kalenderjahr 2024 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

MonatszahlerQuartalszahlerJahr

2024Zahlungsterminfür MonatZahlungsterminfür QuartalZahlungstermin
Jan.10. (15.*)12/202310. (15.*)IV/202310. (15.*)
Feb.12.* (15.)01/2024


März11.* (14.)02/2024


April10. (15.*)03/202410. (15.*)I/2024
Mai10. (13.)04/2024


Juni10. (13.)05/2024


Juli10. (15.*)06/202410. (15.*)II/2024
Aug.12.* (15.**)07/2024


Sept.10. (13.)08/2024


Okt.10. (14.*)09/202410. (14.*)III/2024
Nov.11.* (14.)10/2024


Dez.10. (13.)11/2024


* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Die Beitragsnachweise müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

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Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen


2024 (Schonfristen in Klammern)Zahlungsterminfür Quartal

März11*. (14.)I/2024
Juni10. (13.)II/2024
Sept.10. (13.)III/2024
Dez.10. (13.)IV/2024


* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

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Gewerbesteuer-Vorauszahlungen


2024Zahlungsterminfür Quartal

Feb.15. (19.*)I/2024
Mai15. (21.*)II/2024
Aug.15.** (19.)III/2024
Nov.15. (18)IV/2024

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

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Grundsteuer-Zahlungen


2024Zahlungsterminfür Quartal

Feb.15. (19.*)I/2024
Mai15. (21.*)II/2024
Aug.15.** (19*.)III/2024
Nov.15. (18.)IV/2024


2023Zahlungsterminjährliche Fälligkeit

Juli03.* (06.)

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (und Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.

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Steuererklärungen

Steuererklärungsfristen für 2020 bis 2024

Generelle Abgabefrist:

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, gilt generell eine Abgabefrist von sieben Monaten nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums, sofern der Steuerpflichtige nicht beraten ist (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Werden die Steuererklärungen durch eine Angehörige oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, gilt eine generelle Frist zur Abgabe der Steuererklärung zum Ablauf des. 28./29.2. des Zweitfolgejahres bzw. bei Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7. des Zweitfolgejahres (§ 149 Abs. 3 AO).

Verlängerte Abgabefristen für 2021 bis 2024

Für Erklärungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für 2021 bis 2024 gelten nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz folgende verlängerte Abgabefristen:


SteuerjahrBeratene FälleUnberatene FälleAbgabetermin

2021Beratene Forstwirte mit abweichendem WirtschaftsjahrNein31.01.2024
2022JaNein30.07.2024
2022Beratene Forstwirte mit abweichendem WirtschaftsjahrNein31.12.2024
2023NeinJa02.09.2024
2023JaNein02.06.2025
2022Beratene Forstwirte mit abweichendem WirtschaftsjahrNein31.12.2024
2023NeinJa02.09.2024
2023JaNein02.06.2025
2023Beratene Forstwirte mit abweichendem WirtschaftsjahrNein31.10.2015 / 03.11.2025
2024NeinJa31.07.2025
2024JaNein30.04.2026
2024Beratene Forstwirte mit abweichendem WirtschaftsjahrNein30.09.2026
2025Ab 2025 gelten die regulären Abgabefristen


Fristverlängerungen sind generell möglich, falls die Erklärungsfristen ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnten (§ 109 Abs. 2 AO).

Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2021 bis 2024

Für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2021 bis 2024 gelten die für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärungen entsprechenden Abgabefristen.

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Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Alle Angaben ohne Gewähr. Durch Gesetzgebung, Rechtsprechung, Richtlinien und Verordnungen können sich Änderungen ergeben. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen.