Ωhage Digital - Freie Mitarbeit ad interim
bei: Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Insolvenzverwaltern...
Ωhage Digital - Häufig gestellte Fragen:
Interim Manager motivieren die Mitarbeiter dahingehend, dass sie selbst die Lösung entwickeln bzw. steuert sie so, dass sie selber auf die Lösung kommen. Somit wird er der Aussage gerecht, dass "ein Interim Manager kommt, um wieder gehen zu können".
Wann immer die eigenen Ressourcen nicht ausreichen oder nur für eine bestimmte Zeit erhöhte Ressourcen benötigt werden ist es sinnvoll Interim Manager in der Organisation zu implementieren.
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
- zur Überbrückung unvorhersehbarer Vakanzen
- bei Ausfall einer Führungskraft
- Restrukturierung und/ oder Sanierung von Unternehmen
- im Projektmanagement
- Unterstützung bei der Einführung neuer Programme/ Systeme
- bei Unternehmensgründungen
- bei der Übernahme oder Veräußerung von Unternehmen
- Unterstützung und Aufgaben-Übernahme im Qualitätsmanagement
- Erfolgreiche Methoden-Etablierung
- Unterstützung bei Aktivitäten/ Programme bzgl. der Effizienzsteigerung
- Trouble Shooting (Problemlösungsprozesse)
Gerne analysiere ich mit Ihnen Ihren Bedarf und freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.
- Kurzfristige Verfügbarkeit
- Neutralität und Objektivität prägen das Handeln eines Interim Manager
- Kompetenz mit Fach- und Branchen-Wissen, welche im Unternehmen verbleibt
- Ergebnis-orientierte Umsetzung
- Entfall hoher Fixkosten für Gehälter, variable Vergütungen und Dienstwagen
- kurze und gut planbare Einsatzzeiträume
- flexible Laufzeiten und Einsatz-Fristen
Ωhage Digital - Hinweis in eigener Sache:
Die Beschäftigung freier Mitarbeiter - die keine sozietätsfähigen Berufsträger i. S. § 56 Abs. 1 StBerG sind - erfreut sich einigen Jahren zunehmender Beliebtheit, nachdem die Bundessteuerberaterkammer auf ihrer Sitzungsversammlung am 21.12.2004 auf Nachdruck der europäischen Kommission und des Bundeskartellamtes die Änderung des damaligen § 7 BOStB beschloss.
* Rechtlicher Hinweis
Meine Dienstleistungen aus dem Bereich Buchhaltung unterliegen den Einschränkungen des § 6 Nr. 3 und 4 des StBerG. Im Bereich Buchhaltung biete ich Ihnen das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle & die lfd. Lohnabrechnung an. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich keine Steuer- oder Rechtsberatung durchführe.